Berufsunfähigkeit
ist
eine bestätigte, dauernde Beeinträchtigung der
Berufsausübung durch Krankheit, Kräfteverfall, Unfall
oder
Invalidität.
Bei Berufsunfähigkeit kann der zuletzt
ausgeübte Beruf nicht mehr ausgeführt werden. Die
Kriterien für eine Berufsunfähigkeit sind
wesentlich enger gefasst als die der Erwerbsunfähigkeit. Bei
einer
Erwerbsunfähigkeit kann der Betroffene keiner
Erwerbstätigkeit mehr
nachgehen, bei einer Berufsunfähigkeit kann
er lediglich seinem zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr
nachgehen.
Bei einer Berufsunfähigkeit kann
der Betroffene noch weiterhin einem anderen Arbeitsverhältnis
nachgehen, das seiner körperlichen und geistigen Konstitution
entspricht, auch wenn es nicht seiner bisherigen Berufstellung, seiner
Ausbildung und Lebensstellung entspricht.
Gegen die Gefahr Berufsunfähigkeit kann
man sich
versichern. Der Versicherungsfall liegt bei den privaten
Berufsunfähigkeitsversicherern im allgemeinen bei mindestens
50 Prozent
Berufsunfähigkeit vor. Es gibt allerdings
auch Verträge bei denen der Leistungsfall bereits mit 25 bzw.
33 Prozent Berufsunfähigkeit eintritt. In
der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung ist die
Erwerbsunfähigkeit ebenfalls versichert.
Seit 1. Januar 2001 gibt es die Berufsunfähigkeit in
der gesetzlichen Rentenversicherung nur noch in Form der teilweisen
Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß
§ 240 SGB VI.
Der Eintritt der Berufsunfähigkeit wird
in der Regel durch ein medizinisches Gutachten festgestellt.
Für die Berufsunfähigkeitsversicherung gibt es
unterschiedliche Varianten:
- selbständige
Berufsunfähigkeitsversicherung
- in Kombination mit einer
Risikolebensversicherung
und dem Einschluss Berufsunfähigkeitzusatzversicherung (BUZ)
- in Kombinationmit einer Kapital- oder
Rentenversicherung und dem Einschluss
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ)
- Basisrente in Kombination mit einer
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ)
Zum 01. Januar 2001 trat das Gesetzes
zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
in Kraft. Dadurch wurde die gesetzliche Vorschrift, die einen Anspruch
regelt, neu gefasst.
Die Begriffe Berufs- und Erwerbsunfähigkeit sind
vollständig entfallen und somit grundsätzlich auch
der bisherige Berufsschutz.
Eine Ausnahme ist die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Eine Sonderregelung gilt für vor dem 2. Januar 1961 geborene
Versicherte (§ 240 Sozialgesetzbuch VI [1]). Diese Personen
genießen
noch Berufsschutz aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation
. Wichtig: Allerdings ist auch für diese
Personen die "alte"
Berufsunfähigkeitsrente (2/3 der vollen Rente) entfallen, wenn
jemand
dieses Personenkreises gemäß § 240
Sozialgesetzbuch VI berufsunfähig
ist, bekommt er lediglich 50 Prozent der vollen Rente, die er vorher
bekommen hätte, nämlich die Rente für
teilweise Erwerbsminderung bei
Berufsunfähigkeit.
Bis zum 31. Dezember 2000 galt der alte Begriff der
Erwerbsunfähigkeit.
Erwerbsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung
waren
Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare
Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in
gewisser Regelmäßigkeit
auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu
erzielen, das
ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (bis 31.
März 2003 630 DM / 325
EUR) übersteigt. Erwerbsunfähig war nicht, wer eine
selbständige
Tätigkeit ausübt oder eine Tätigkeit
vollschichtig ausüben kann. Dabei ist die jeweilige
Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen
(§ 44 Abs. 2 SGB VI i. d. F. bis 31. Dezember 2000). Es kommt
also
nicht darauf an, ob wirklich eine andere Tätigkeit
ausgeübt wird.