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Berufsunfähigkeit ist eine bestätigte, dauernde Beeinträchtigung der Berufsausübung durch Krankheit, Kräfteverfall, Unfall oder Invalidität.

Bei Berufsunfähigkeit kann der zuletzt ausgeübte Beruf nicht mehr ausgeführt werden. Die Kriterien für eine Berufsunfähigkeit sind wesentlich enger gefasst als die der Erwerbsunfähigkeit. Bei einer Erwerbsunfähigkeit kann der Betroffene keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen, bei einer Berufsunfähigkeit kann er lediglich seinem zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr nachgehen.
Bei einer Berufsunfähigkeit kann der Betroffene noch weiterhin einem anderen Arbeitsverhältnis nachgehen, das seiner körperlichen und geistigen Konstitution entspricht, auch wenn es nicht seiner bisherigen Berufstellung, seiner Ausbildung und Lebensstellung entspricht.

Gegen die Gefahr Berufsunfähigkeit kann man sich versichern. Der Versicherungsfall liegt bei den privaten Berufsunfähigkeitsversicherern im allgemeinen bei mindestens 50 Prozent Berufsunfähigkeit vor. Es gibt allerdings auch Verträge bei denen der Leistungsfall bereits mit 25 bzw. 33 Prozent Berufsunfähigkeit eintritt. In der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung ist  die Erwerbsunfähigkeit ebenfalls versichert.


Seit 1. Januar 2001 gibt es die Berufsunfähigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung nur noch in Form der teilweisen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI.

Der Eintritt der Berufsunfähigkeit wird in der Regel durch ein medizinisches Gutachten festgestellt.

Für die Berufsunfähigkeitsversicherung gibt es unterschiedliche Varianten:

    - selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung
    - in Kombination mit einer Risikolebensversicherung und dem Einschluss Berufsunfähigkeitzusatzversicherung (BUZ)
    - in Kombinationmit einer Kapital- oder Rentenversicherung und dem Einschluss Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ)
    - Basisrente in Kombination mit einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ)
Zum 01. Januar 2001 trat das Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in Kraft. Dadurch wurde die gesetzliche Vorschrift, die einen Anspruch regelt, neu gefasst.

Die Begriffe Berufs- und Erwerbsunfähigkeit sind vollständig entfallen und somit grundsätzlich auch der bisherige Berufsschutz.

Eine Ausnahme ist die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Eine Sonderregelung gilt für vor dem 2. Januar 1961 geborene Versicherte (§ 240 Sozialgesetzbuch VI [1]). Diese Personen genießen noch Berufsschutz aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation
.
Wichtig: Allerdings ist auch für diese Personen die "alte"  Berufsunfähigkeitsrente (2/3 der vollen Rente) entfallen, wenn jemand dieses Personenkreises gemäß § 240 Sozialgesetzbuch VI berufsunfähig ist, bekommt er lediglich 50 Prozent der vollen Rente, die er vorher bekommen hätte, nämlich die Rente für teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Bis zum 31. Dezember 2000 galt der alte Begriff der Erwerbsunfähigkeit.
Erwerbsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung waren Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (bis 31. März 2003 630 DM / 325 EUR) übersteigt. Erwerbsunfähig war nicht, wer eine selbständige Tätigkeit ausübt oder eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann. Dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 44 Abs. 2 SGB VI i. d. F. bis 31. Dezember 2000). Es kommt also nicht darauf an, ob wirklich eine andere Tätigkeit ausgeübt wird.
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